Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehungen der Müller und
Partner Unternehmensberater (nachfolgend „Personalberatung“ genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Personalberatung stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

§2 Leistungen der Personalberatung und Pflichten des Auftraggebers

  1. Die Personalberatung verpflichtet sich, den Auftraggeber bei der Suche und Beurteilung geeigneter Bewerber zu unterstützen. Die Tätigkeit der Personalberatung stellt eine Dienstleistung und keine Personalvermittlung dar.
  2. Die Personalberatung wird im Rahmen der vom Klienten gegebenen Informationen über Unternehmen, zu besetzende Positionen und über sonstige wesentliche Umstände tätig. Der Klient verpflichtet sich, die Arbeit der Personalberatung insbesondere dadurch zu unterstützen, dass er die von ihm zu treffenden Entscheidungen (z. B. über Anzeigen, Vorstellungen, Einstellungen oder Ablehnung von Bewerbern) rechtzeitig fällt und der Personalberatung mitteilt.
  3. Die dem Auftraggeber von der Personalberatung überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Unterlagen und Informationen über die Kandidaten weder im Original noch in Kopie  an Dritte weiterzugeben.
  4. Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen obliegt dem Auftraggeber.
  5. Insertionsaufträge werden gemäß den Wünschen des Auftraggebers unter Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt an den jeweiligen Zeitungsverlag bzw. die Internet-Jobbörse erteilt. Sollte eine Anzeige aus Gründen, die von dem Zeitungsverlag oder von Dritten zu vertreten sind, fehlerhaft sein, haftet die Partnerschaft hierfür nicht. Vor Durchführung von Insertionen und vor Einladungen zu Interviews wird die Personalberatung die Zustimmung des Klienten einholen.
  6. Der Auftraggeber hat der Personalberatung unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) nach Vertragsschluss schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist die Personalberatung über die Einzelheiten des Vertrages und insbesondere das vereinbarte Bruttogehalt schriftlich in Kenntnis zu setzen. Auf Aufforderung ist der Personalberatung eine Kopie des abgeschlossenen Vertrages durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
  7. Ein vorgeschlagener Kandidat gilt dann von Müller und Partner als identifiziert, sobald ein Mitarbeiter von Müller und Partner dem Bewerber den Namen des Auftraggebers nennt.
  8. Neben dem Honorar und den Insertionskosten trägt der Auftraggeber die eventuell anfallenden Fahrtkosten und Spesen der Bewerber sowie der Berater und ihrer Mitarbeiter.

§3 Zahlungsbedingungen

  1. Das Honorar der Personalberatung variiert je nach gewünschter Dienstleistung des Auftraggebers (z. B. Komplette Vorauswahl – anzeigengestützt oder Direktansprache, Teilauswahl, Ansprechpartner-Service) und wird schriftlich vereinbart.
  2. Wurde zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Auftraggeber mit einem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung ab, beträgt das Honorar 30% des mit dem Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts.
  3. In der Regel wird das festgelegte Gesamthonorar in drei gleichen Raten fällig: 1.) bei Vertragsabschluss, 2.) bei der Präsentation von Kandidaten und 3.) bei Arbeitsvertragsabschluss mit einem Kandidaten.
  4. Kommt es im Rahmen eines Suchmandats zu weiteren Einstellungen von durch die Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten beim Auftraggeber, so wird ein separates Zusatz-Honorar vereinbart.
  5. Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen und/ oder erfolgsabhängigen Bestandteile. Erfolgsunabhängige Gehaltszusagen, wie beispielsweise Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder Zulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie beispielsweise Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden
    oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt anhand der normalerweise zu erwartenden
    oder üblichen Vergütung.
  6. Wird innerhalb von 24 Monaten
    • nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch die Personalberatung oder
    • im Falle der Vorstellung eines Kandidaten durch die Personalberatung oder
    • nach einem durch die Personalberatung vermittelten Vorstellungstermin mit dem Kandidaten oder
    • nach der sonstigen Herstellung eines Kontakts mit dem Kandidaten durch die Personalberatung durch den Auftraggeber mit dem Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderer Vertrag abgeschlossen, entsteht der Honoraranspruch der Personalberatung gegenüber dem Auftraggeber.